Vereinssatzung

Satzung  des TSV 1881 e.V. Gau-Odernheim

§ 1 Name und Sitz des Vereins

  • Turn- und Sportverein 1881 e.V. Gau-Odernheim
  • Sitz: 55239 Gau-Odernheim
  • Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.
  • Die Vereinsfarben sind blau/weiß
  • Der Verein ist im Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht eingetragen.
  • Der Verein ist Mitglied im Sportbund Rheinhessen, im Landessportbund Rheinland-Pfalz und Mitglied aller zuständigen Fachverbände.

§ 2 Zweck des Vereins

  • Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  • Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, der Gesundheit und der sportlichen Jugendhilfe, sowie der traditionellen Fastnacht und des Faschings.

Der Satzungszwecke wird verwirklicht durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen, einschließlich sportlicher Jugendpflege und der Errichtung und Unterhaltung von Sportanlagen.

  • Der Verein ist selbstlos tätig und er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
  • Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  • Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  • Der Verein ist parteipolitisch, konfessionell und rassistisch neutral und verfolgt keine politischen Ziele.
  • Der Verein verurteilt jegliche Form von Gewalt unabhängig davon, ob sie körperliche, seelische oder sexistischer Art ist.
  • Die Jugend des Vereins führt und verwaltet sich selbstständig und entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

  • Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
  • Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat dies beim geschäftsführenden Vorstand schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Bei Ablehnung entscheidet der Gesamtvorstand mit Zweidrittelmehrheit. Der Gesamtvorstand soll die Gründe der Ablehnung angeben.
  • Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
  • Alle ordentlichen Mitgliedern wird bei Eintritt in den Verein eine Bestätigung und auf Wunsch die Vereinssatzung überreicht.

§ 4 Pflichten der Mitglieder

  • Jedes Mitglied sollte sich nach Möglichkeit am Vereinsgeschehen in sportlicher, geselliger und kultureller Hinsicht beteiligen und alles unterlassen, was sich um Nachteil des Vereins auswirken könnte.
  • Die Mitglieder sind verpflichtet, den Zweck des Vereins nach Kräften zu fördern, Schaden von ihm zu wenden und die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen.
  • Insbesondere erwartet der Verein die pflegliche Behandlung eigener, sowie fremder Anlagen und Geräte. Soweit der Verein durch Verschulden eines Mitgliedes Schaden erleidet, ist ihm der Betreffende regresspflichtig.
  • Das Mitglied oder seine gesetzlichen Vertreter sind verpflichtet, dem Verein Änderungen des Namens, der Anschrift oder der Bankverbindung unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

§ 5 Rechte der Mitglieder

  • Den Mitgliedern stehen die Sportanlagen und Gerätschaften des Vereins im Rahmen der vom Verein zuständigen Abteilungen angesetzten Übungsstunden zur Benutzung zur Verfügung.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  • Die Mitgliedschaft erlischt durch:
    1.1 Austritt
    1.2 Tod
    1.3 Ausschluss
    1.4 Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte
    1.5 Auflösung des Vereins
  • Der freiwillige Austritt ist nur schriftlich für den Hauptverein und das SEPA Lastschriftmandat  zum 1. Januar und zum 1. Juli möglich, wobei eine Kündigungsfrist von 6 Wochen einzuhalten ist. Die schriftliche Kündigung ist an den geschäftsführenden Vorstand bzw. an die Mitgliederverwaltung zu senden.
  • Ein Mitglied kann  nach vorheriger Anhörung vom geschäftsführenden Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden.
  • Ausschlussgründe sind insbesondere:
    4.1 Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen oder Missachtung von Anordnungen   der Vereinsorgane (§11)
    4.2 Nichtzahlungen von Beiträgen, trotz Mahnung.
    4.3 Schwere Verstöße gegen die Interessen des Vereins oder grobes, unsportliches Verhalten.
    4.4 Unehrenhafte Handlugen innerhalb oder außerhalb des Vereins.

§ 7 Beiträge und Aufnahmegebühr

  • Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
  • Die Beiträge zum Hauptverein werden jeweils als Halbjahresbeitrag zwischen 10. und 20. Januar bzw. 10. Und 20. Juli fällig. Der Beitrag wird im SEPA-Lastschriftverfahren erhoben.
  • Stundung oder Erlass von Beiträgen sind vom Vorstand in Benehmen mit der Abteilung schriftlich zu beantragen und zu begründen.
  • Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
  • Die Abteilungen sind im Bedarfsfall berechtigt, zusätzlich zum Vereinsbeitrag einen Abteilungsbeitrag und/oder Aufnahmebeitrag zu erheben.
    Die sich aus der Erhebung von Abteilungs-Sonder-Beiträgen ergebende Kassenführung kann jederzeit vom Kassierer des Vereins geprüft werden.
    Dadurch ändert sich der Einzug des Mitgliedsbeitrags zum Hauptverein incl. des Abteilungsbeitrags im jährlichen Einzug im SEPA Lastschriftverfahren jeweils zwischen 10. Und 20. Januar.

    Ein, durch eine Abteilung beschlossener Sonderbeitrag, kann auch individuell über das bestehende SEPA Lastschriftmandat zu vorher vereinbarten Terminen und Turnussen eingezogen werden. Dabei bleibt der Turnus des Hauptvereinsbeitrages unberührt.

    Ein eventueller Aufnahmebeitrag wird innerhalb  von vier Wochen Abteilungseintritt ebenfalls im SEPA Lastschriftverfahren eingezogen.

§ 8 Ehrungen 

  • Ehrenmitglied wird jedes Vereinsmitglied nach 50 jähriger Vereinszugehörigkeit und beim Erreichen des 65. Lebensjahres.
  • Vereinsehrungen sind:
    2.1 25 jährige Vereinszugehörigkeit – bronzene Vereinsnadel
    2.2 40 jährige Vereinszugehörigkeit – silberne Vereinsnadel
    2.3 50 jährige Vereinszugehörigkeit – goldene Vereinsnadel
    2.4 50 jährige Vereinszugehörigkeit  und 65. Lebensjahr – Ehrenurkunde.
  • Für besondere Leistungen können Mitglieder auf Vorschlag aller unter §13 genannten Gesamtvorstandsmitglieder die bronzene, die silberne oder die goldene Verdienstnadel (jeweils mit Urkunde) auch außerhalb von Feierlichkeiten erhalten. Die Entscheidung hierüber wird durch den geschäftsführenden Vorstand getroffen. 


§ 9 Wahlen, Stimmrecht und Wählbarkeit

  • Die Mitglieder des Gesamtvorstandes werden für die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt.
  • Die Mitglieder des Gesamtvorstandes bleien so lange im Amt, bis ein Nachfolger gewählt wurde.
  • Die Vorstandsmitglieder werden einzeln gewählt. Die Beisitzer können zusammen in einem Wahlgang gewählt werden.
  • Alle Wahlen können per Akklamation durchgeführt werden, sofern kein Mitglied geheime Abstimmung beantragt.
  • Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die im Jahr der stattfindenden Mitgliederversammlung das 17. Lebensjahr vollenden.
  • Wählbar in den Vorstand sind Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, ausgenommen Jugendvertreter.
  • Die Wahl der Abteilungsleiter bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung 
    (siehe dazu §15 Abs. 4).

§ 10 Maßregelungen

  • Gegen  Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen der Vereinsorgane verstoßen haben, können nach vorheriger Anhörung des betreffenden Mitgliedes getroffen werden: 
    1.1 schriftlicher Verweis
    1.2 zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und an Veranstaltungen des  Vereins. Dies wird schriftlich mitgeteilt.
    • Ausschluss aus dem Verein.

§ 11 Vereinsorgane    

  • Die Organe des Vereins sind:
    1.1 die Mitgliederversammlung
    1.2 der geschäftsführende Vorstand
    1.3 der Gesamtvorstand

§ 12 Mitgliederversammlung

  • Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
  • Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem ersten Vierteljahr des Vereinsjahres statt.
  • Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von drei Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es:
    3.1 der geschäftsführende Vorstand oder der Gesamtvorstand beschließt
    3.2 ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim 1. Vorsitzenden beantragt.
  • Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand durch Veröffentlichung in der Allgemeinen Zeitung Alzey, im Nachrichtenblatt der Verbandsgemeinde Alzey-Land sowie im Aushang des Vereinsheims. 
    Zwischen  dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von drei Wochen  liegen.
  • Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte enthalten:
    5.1 Jahresbericht des 1. Vorsitzenden
    5.2 Berichte der Abteilungsleiter
    5.3 Kassenberichte
    5.4 Bericht der Kassenprüfer
    5.5 Entlastung des Vorstandes und der Kassierer
    5.6 Wahlen, soweit diese erforderlich sind
    5.7 Beschlussfassung über vorliegende Anträge
    5.8 Veranstaltungen
    5.9 Verschiedenes
  • Die ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
  • Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
  • Über Anträge, die nicht auf der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 10 Tage vor der Versammlung schriftlich beim 1. Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitglieder mit einer Zweidrittelmehrheit beschließen, dass diese als Tagesordnungspunkte aufgenommen werden.
  • Sofern kein Mitglied geheime Abstimmung beantragt, wird per Akklamation abgestimmt.
  • Die Mitgliederversammlung entlastet den Gesamtvorstand auf Antrag.

§ 13 Vorstand

  • Der Vorstand gliedert sich im geschäftsführenden Vorstand und im Gesamtvorstand
  • Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
    2.1  1. Vorsitzenden (Präsident)
    2.2  2. Vorsitzenden (Vizepräsident)
    2.3  Kassierer/in
    2.4  Schriftführer/in
    2.5  Abteilungsleiter/in der größten Abteilung
    2.6  Abteilungsleiter/in der zweitgrößten Abteilung
  • Der Gesamtvorstand besteht aus:
    3.1  dem geschäftsführenden Vorstand
    3.2  Finanzen/Steuern
    3.3  Mitgliederverwaltung
    3.4  Zwei Beisitzer
    3.5  einem Beisitzer pro Abteilung   >150 Aktive Mitglieder
    3.6  dem Jugendvertreter
    3.7  den Ehrenvorsitzenden
  • Der Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der 1. Vorsitzende und sein Stellvertreter jeweils allein. Im Innenverhältnis wird vereinbart, dass der Stellvertreter nur handelt, im Falle der Verhinderung des 1. Vorsitzenden.
  • Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes und des Gesamtvorstandes. Der Gesamtvorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei seiner Mitglieder es beim 1. Vorsitzenden beantragen. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sein.
  • Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
  • Der geschäftsführende Vorstand ist für Aufgaben zuständig, die aufgrund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen. Er erledigt außerdem Aufgaben deren Behandlung durch den Gesamtvorstand nicht notwendig ist.
  • Der Gesamtvorstand ist über die Tätigkeit des geschäftsführenden Vorstandes laufend zu informieren.
  • Zu den Aufgaben des Gesamtvorstandes gehören insbesondere die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Behandlung von Anregungen der Mitglieder.
  • Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes haben das Recht, an allen Sitzungen der Abteilungen und Ausschüsse beratend teilzunehmen. 
  • Die Neubildung einer weiteren Abteilung bedarf der Genehmigung des Gesamtvorstandes.
  • Die Sitzungen des Gesamtvorstandes und des geschäftsführenden Vorstandes sind nicht öffentlich.
  • Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
  • Bei Bedarf können Satzungsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale) ausgeübt werden.
  • Mitglieder und Vorstandsmitglieder erhalten Aufwendungsersatz. Der Aufwendungsersatz kann in Form des Auslagenersatzes (Erstattung tatsächlicher Aufwendungen) oder in Form der pauschalen Tätigkeitsvergütung (z.B. Ehrenamtspauschale gem. § 3 Nr. 26a EStG) geleistet werden. Maßgeblich sind die Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstandes, die steuerlichen Vorschriften und Höchstgrenzen sowie die finanzielle Leistungsfähigkeit des Vereins.

§ 14 Ausschüsse

  • Für bestimmte Aufgaben können vom Gesamtvorstand Ausschüsse gebildet werden, die unter einem vom jeweiligen Ausschuss gewählte Leiter tragen. Der Ausschussleiter ist verpflichtet, den geschäftsführenden Vorstand über die Ergebnisse zu informieren.

§15 Abteilungen

  • Für im Verein betriebene Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfall durch Beschluss des Gesamtvorstandes neue Abteilungen gegründet.
  • Im Verein bestehen zur Zeit folgende Abteilungen:
    2.1 Turnen
    2.2 Fußball
    2.3 Tischtennis
    2.4 Leichtathletik
    2.5 Wandern
    2.6 Tennis
    2.7 Fastnacht
    2.8 Gymwelt
  • Die Abteilungen werden von ihrem Abteilungsleiter, seinem Stellvertreter, sowie Mitarbeiter denen besondere Aufgaben übertragen sind, geleitet.
  • Abteilungsleiter, Stellvertreter und Mitarbeiter werden von der Abteilungsversammlung gewählt.
  • Die Abteilungsleiter sind gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.
  • Die Aufgaben, Pflichten und Rechte der einzelnen Abteilungen regelt eine jeweilige Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Gesamtvorstandes bedarf.
  • Bei den Abteilungsversammlungen haben die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes, auch wenn sie nicht Mitglied der Abteilung sind, volles Stimmrecht.

§ 16 Protokollierung der Beschlüsse und Sitzungen

  • Über die Mitgliederversammlung und alle Sitzungen des geschäftsführenden und des Gesamtvorstandes sind Protokolle anzufertigen und vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
  • Die Jahresversammlungen der Abteilungen sind zu protokollieren und dem Schriftführer auszuhändigen.

§ 17 Kassenprüfung

  • Die Kassen des Vereins werden in jedem Jahr durch für Kassenprüfer geprüft.
  • Die Mitgliederversammlung wählt in jedem Jahr für den amtsältesten ausscheidenden Kassenprüfer einen Nachfolger.
  • Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kasse Entlastung des Kassierers und des Vorstandes.
  • Vorstandsmitglieder können nicht als Kassenprüfer gewählt werden.

§ 18 Ordnungen

  • Für die verschiedenen Aufgaben im Verein werden im Bedarfsfall Ordnungen erstellt.
  • Der Verein gibt sich eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung und eine Jugendordnung.
  • Ordnungen werden im Gesamtvorstand beschlossen.

§ 19 Sonstige Bestimmungen

  • Für die den Mitgliedern aus dem Spiel- und Sportbetrieb sowie bei geselligen Veranstaltungen entstehenden Körper- und Sachschäden oder Vermögensverluste auf fremden oder eigenen Sportstätten und in Baulichkeiten haftet der Verein nicht.
  • Jedes Mitglied ist jedoch im Rahmen eines über den Sportbund Rheinhessen bei einer Versicherungsgesellschaft abgeschlossenen Sportunfall- und Haftpflichtversicherungsvertrages versichert.
  • Bei mutwilliger Beschädigung von Vereinseigentum haftet der Verusacher.

§ 20 Auflösung des Vereins

  • Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  • Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es
    2.1 der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von Dreiviertel aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder
    2.2 von Zweidrittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
  • Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreiviertel der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen. 
    Sollte die Versammlung weniger als 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von Dreiviertel der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.
  • Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt sein Vermögen, nur mit Zustimmung des zuständigen Finanzamtes, an die Ortsgemeinde Gau-Odernheim. Die Ortsgemeinde verwaltet das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, bis ein gleich oder ähnlich gearteter Turn- und Sportverein gegründet wird.

§ 21 Inkrafttreten der Satzung und Übergangsvorschriften

  • Vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am (05.03.2016) beschlossen und tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
  • Gleichzeitig erlöschen die Bestimmungen der vorhergehenden Satzung und Satzungsänderungen (letzter Eintrag 06.03.2010).
  • Die Tätigkeit der amtierenden Vorstandsmitglieder endet mit dem Ablauf der Wahlperiode nach alter Satzung.
  • Der Begriff „Mitarbeiter“ versteht sich geschlechtsneutral; er bezeichnet Frauen und Männer gleichermaßen.